AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte,
Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten
die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des
Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich
schriftlich anerkennen.
2. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter
keine Befugnis, abweichende oder ergänzende
Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen
zu gewähren.
3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten
unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert
und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich
ist.
4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist
ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd
als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die
Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen
dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht
innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte
Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen
nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

III. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die
Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen
wird.
2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein
bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb
von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
annehmen oder innerhalb dieser Frist
die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen
beginnen.
3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere
die in unseren Angeboten und Druckschriften
enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-,
Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu
betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht
Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in
der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet
sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen
zulässig.

IV. Preise
1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserem Angebot
genannten Preise. Zusätzliche Leistungen
werden gesondert berechnet.
2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer,
die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
zusätzlich zu entrichten hat.
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche
Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung
hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren
und öffentliche Abgaben zu tragen.
4. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass
keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene
und zu belegende Aufwand dem Kunden in
Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:
1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln
der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2 . der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3 . der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen
wurde;
4 . die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender
Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind.

V. Lieferung
1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen
(Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor eindeutiger Klärung
aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa
erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der
fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden
nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung
nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann
uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf
eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen.
Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug
geraten.
3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den
Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen
uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer
Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem
Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche
gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI
dieser Bedingungen.
4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach
den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei
denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur
und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber
zumutbar ist.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt,
wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
7. Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes
oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir
dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene
Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn
nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist
nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten
hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände
sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung
von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §
8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine
Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und
der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des
Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen,
auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder
bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen,
die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
mit Anzeige der Versandbereitschaft an den
Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang
trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür
1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind
wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen
zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges
bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den
Auftraggeber über.

VII. Zahlung
1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und
spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten
erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne
Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung
angenommen.
2. Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto,
jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von
5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)
zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen
anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im
Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes
und nicht dessen Absendung an.
4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt,
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Auftraggeber nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung
von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung
mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig,
wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
6. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen
Verträgen mit dem Auftraggeber – werden unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges,
Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung
des Auftraggeber oder wenn uns sonst
Umstände bekannt werden, die zu begründeten und
erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das
gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des
Auftraggebers schon bei Vertragsabschluss vorlagen,
uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein
mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht
binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der
künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für
uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes und solange er nicht im
Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu
veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu
verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch
kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige
Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von
dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige
Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich
anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner
der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können
und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise
erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem
Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem
das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen
Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns
das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten
haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet,
sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber
seinem Abnehmer erst künftig entstehenden
Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber
zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits hiermit
an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber
ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus
zustehenden Forderungen auf uns übergeben.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen
mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem
Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der
Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes
unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung
aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits
hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden
Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos
aus dem Kontokorrent an uns ab.
7. Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung
der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der AufStand:
März 2009 Seite 3 von 5
traggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt
oder uns Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggeber erheblich zu mindern
geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die
Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber
auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen
Angaben zu machen, uns die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner
die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige
an den Schuldner berechtigt.
8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert,
bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen
des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so
gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des
Auftraggeber, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt,
wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Vertrage nicht erfüllt.
IX. Abnahme
1. Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen
eine Abnahme durch.
2. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt,
wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden
hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels,
der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich
mindert, nicht verweigert werden.
3. Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Aufforderung
an diesem Termin nicht teilnehmen, sind wir
berechtigt, diesen auch ohne Sie durchzuführen und
Sie sind verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren.
Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete
Verzögerung der Abnahme entstehen, sind
von Ihnen zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw.
Werk als abgenommen, wenn Sie die Arbeit bzw. Werk
in Gebrauch genommen haben.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
1. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet,
die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei
ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig
zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377
Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich
ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht
(auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre,
bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem
Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten
besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt
werden kann.
2. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer
gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.
Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge
beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung
nach unserer Wahl durch die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache,
dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand
vom Auftraggeber an einen anderen als den
Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt,
nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung
zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der
Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit
für den Auftraggeber ist dieser zum Rücktritt
oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt.
Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt
oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen
Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
3. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht
gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung
des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen
Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die
Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1
BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für
Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen
nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern
für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
4. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
des Auftraggebers gelten die
Bestimmungen in Abschnitt XI.
5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit
der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung
des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang
eine bestimmte Eigenschaft hat und
dies der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle
Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die
Rechte des Auftraggeber ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
6. Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen
– zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann
und solange berechtigt, wie uns der Auftraggeber nicht
auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware
zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht
steht dem Auftraggeber wegen einer solchen
Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber
nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung
Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen
wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach,
dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen
verursacht wurde.
7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes
in der Lieferkette um einen Verbraucher,
so ist der Auftraggeber – unter den weiteren Voraussetzungen
des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff
nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478,
479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftraggeber
etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
nur nach Maßgabe von Abschnitt XI
zu.
8. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen
der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.
Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes
Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer
keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
9. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen
nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw.
Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede
Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber
nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
10. Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose
Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose
Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials,
wenn Sie uns nachweisen, dass eine Arbeit mangelhaft
oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde.
Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung
haben Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen.
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Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße
Arbeitverursacht sind, insbesondere also Mängel infolge
natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung
oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht
unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber
etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
nur nach Maßgabe von Abschnitt
XI zu. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche
beträgt bei Verbrauchern 24 Monate. Bei
Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche
12 Monate.
XI. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen
usw., die keine Bauleistungen sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
2. Für Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die
VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
3. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür
Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand
zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung
dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur
Verfügung steht.
4. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet,
kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung
des Mangels oder durch Neuherstellung des
Werkes erbringen.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt,
die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers
oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung
ist.
6. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes
begrenzt.
7. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für
sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer
haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug,
die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen
Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben davon unberührt. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen
gelten nicht, sofern der Werkunternehmer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs
statt der Leistung bleiben unberührt.
8. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände
verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegen
stände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche
Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen
nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige
– gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten
ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
9. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer
folgende Rechte:
1. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und
wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor:
Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss
oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt,
z. B. Blitzschlag, bei Fehlen infolge von Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik
(Consumer Electronics) liegt ein Mangel
auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität
durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte
Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt
ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte,
ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an
beweglichen Sachen
1. Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach
Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer
mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3
Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt
die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und
jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem
Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der
Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach
Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen
zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Kunden zu erstatten.

XIII. Haftungsbegrenzung
1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften
Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften
Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten
Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf
Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich
weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen
– nur im Falle des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung –
ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden beschränkt.
2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für
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Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im
Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter X.
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit
nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten
Kaufpreises.
4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
Ziff. 2 bleibt unberührt.
5. Die in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse
und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache
im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im
Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im
Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns,
gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens
in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber
falls dieser Kaufmann ist, im Fall der
deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger
Unkenntnis von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten
dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer
Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten
Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen
haben Vorrang.
7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn
gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein
Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen
Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die
gesetzlichen Bestimmungen.
8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung
von Daten, die durch das Programm hervorgerufen
worden sind, nur in dem Umfang, der auch
dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner
Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen,
mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.

XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern
und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernehmen
wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes
und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf
den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr
und Haftung.
2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen
Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen
durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn,
dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht haben.
3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr,
dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen
Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte
Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von
Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche
Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt,
nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung
der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen
durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht.
Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung
der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu
ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher
geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende
Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten
Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen
sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche
hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn
er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen,
Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es
sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden
ist.

XV. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich, es sei denn
die Vertraulichkeit ist offenkundig.

XVI. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige
Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am
nächsten kommen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes
Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung
ab Werk das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz
des Auftraggebers.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers,
für Klagen des Auftraggeber ausschließlich
unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche
Zuständigkeiten bleiben unberührt.